Allgemeine Geschaeftsbedingungen für Fotografen (AGB/BFF)

1 Geltung der Geschaeftsbedingungen

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschaeftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch fuer alle künftigen Produktions- und Lizenzvertraege, sofern nicht ausdruecklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2 Geschaeftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschaeftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdruecklich widerspricht.

2 Produktionsauftraege

2.1 Kostenvoranschlaege des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhoehungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Ueberschreitung der urspruenglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.

2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die fuer die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzanspruechen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfaellt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswaehlt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklaerungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswaehlen und zur Verfuegung stellen kann.

2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmaechtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und fuer Rechnung des Auftraggebers eingehen.

2.4 Der Fotograf waehlt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollstaendiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeraeumt, die der Auftraggeber als vertragsgemaeß abnimmt.

2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Maengel gegenueber dem Fotografen zu ruegen. Die Ruege von offensichtlichen Maengeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Ruege nicht offensichtlicher Maengel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Ruegefrist genuegt die rechtzeitige Absendung der Ruege. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Ruegepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3 Produktionshonorar und Nebenkosten

3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gruenden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhoehen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhaelt der Fotograf auch fuer die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlaengern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.2 Der Auftraggeber hat zusaetzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchfuehrung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).

3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder faellig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles faellig. Erstreckt sich die Ausfuehrung eines Auftrags ueber einen laengeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollstaendigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung saemtlicher Nebenkosten.

4 Anforderung von Archivbildern

4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfuegung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatentraeger bis zum Ablauf der Frist zurueckzugeben sowie saemtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu loeschen.

4.2 Mit der Ueberlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklaerung des Fotografen.

4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Praesentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geoeffnet, ist der Fotograf vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

4.4 Fuer die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebuehr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € betraegt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rueckgabefrist für analoges Bildmaterial ueberschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebuehr zu zahlen. Die Blockierungsgebuehr betraegt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer hoechstens der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschaeftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspaetete Rueckgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebuehr.

5 Nutzungsrechte

5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht uebertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeraeumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

5.2 Die Einraeumung und Uebertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsaetzlich nur in der Originalfassung zulaessig. Jede Aenderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veraenderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veroeffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschaerfen oder farblicher Schwaechen mittels elektronischer Retusche.

5.4 Bei jeder Bildveroeffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

5.5 Die studio waldeck photographers Habermeier und Jäger GbR behält sich eine Nutzung ihrer Inhalte für kommerzielles Text- und Data-Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor. Für den Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz wenden Sie sich bitte an info@studio-waldeck.de.

6 Digitale Bildverarbeitung

6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernuebertragung oder auf Datentraegern ist nur zulaessig, soweit die Ausuebung der eingeraeumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfaeltigung und Verbreitung erfordert.

6.2 Bilddaten duerfen nur fuer die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur fuer die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugaenglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknuepft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknuepfung bei jeder Datenuebermittlung, bei der Uebertragung der Bilddaten auf andere Datentraeger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder oeffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

7 Haftung und Schadensersatz

7.1 Der Fotograf haftet nur für Schaeden, die er selbst oder seine Erfuellungsgehilfen vorsaetzlich oder grob fahrlaessig herbeifuehren. Davon ausgenommen sind Schaeden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die fuer die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, fuer die der Fotograf auch bei leichter Fahrlaessigkeit haftet.

7.2 Der Fotograf uebernimmt keine Haftung fuer die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht fuer die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulaessigkeit der Nutzung.

7.3 Ansprueche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfuellungsgehilfen ergeben, verjaehren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjaehrungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprueche, die auf einer vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfuellungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprueche wegen Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlaessigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfuellungsgehilfen beruhen; fuer diese Schadensersatzansprueche gelten die gesetzlichen Verjaehrungsfristen.

7.4 Die Zusendung und Ruecksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und fuer Rechnung des Auftraggebers.

7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurueckgegeben, der eine weitere Verwendung nach den ueblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Hoehe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden ueberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veraenderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Hoehe des fuenffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fuenffachen ueblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberuehrt.

7.7 Unterbleibt bei einer Bildveroeffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknuepft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Hoehe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des ueblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

7.8 Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 3 bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 50 %, ab 2 Tagen 100 % des zu erwartenden Gesamthonorars, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten fuer Zusatzbestellungen wie z. B. Studioraeume, Visagisten, Modelle, Assistenten etc., sowie deren Ausfallhonorare werden zusaetzlich berechnet, unabhaengig von der Stornogebuehr des Fotografen.

8 Mehrwertsteuer, Kuenstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebuehren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Kuenstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfaellt, in der jeweiligen gesetzlichen Hoehe hinzu.

9 Statut und Gerichtsstand

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2 Fuer den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewoehnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

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